Für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Berufsausbildung beginnen oder eine sonstige berufliche Tätigkeit aufnehmen, sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz eine ärztliche Untersuchung vor. Ist das 18. Lebensjahr ein Jahr nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres noch nicht vollendet, muss eine Nachuntersuchung erfolgen.
Die Untersuchung dient dazu, etwaige gesundheitliche Gefährdungen, die durch die Berufstätigkeit entstehen können, frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen dagegen einzuleiten.
Die Kosten für die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen werden von den Gewerbeaufsichtsämtern übernommen.